Allgemeine Informationen

Gartenordnung

– Anlage zur Gartenordnung von Mai 2017 –

Im Rahmen der Jahreshauptversammlung am 20. Juni 2015 wurde ein Antrag auf Angleichung der Sonn- und Feiertagsordnung an die gesetzlichen Bestimmungen, erlassen durch das Europäische Parlament, gestellt. Da diese gesetzliche Bestimmung automatisch verbindlich ist, war eine Abstimmung durch die anwesenden Mitglieder nicht erforderlich.

In unserer Anlage gilt daher die nachstehende Regelung:

Grundsätzlich ist an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Gartenanlage jede handwerkliche Tätigkeit, die mit Geräuschentwicklung verbunden ist (hierzu gehört auch das Mähen des Rasens), zu unterlassen.

Danach können derartige Arbeiten nur an Werktagen, und zwar

montags bis samstags

von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr

und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr

durchgeführt werden.

Die Mittagsruhe ist jedoch unbedingt einzuhalten!

Hinsichtlich der Samstagsregelung würden wir eine Selbstbeschränkung unserer Vereinsmitglieder sehr begrüßen. Dies vor allem deshalb, um auch an Samstagen eine längere Ruhephase zu erreichen.

Im Sinne guter Nachbarschaft sollte man zu den gesetzlichen Ruhezeiten zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr auch die Kinder anhalten, keine lärmintensiven Spiele zu betreiben.

Diese Bestimmung gilt ohne Einschränkung vom 01. Januar bis

31. Dezember eines Jahres.

Liebe Gartenfreunde,

aus ökologischen Gründen hat der Stadtverband Essen die folgenden Maßnahmen zum Kirschlorbeer beschlossen, denen wir uns anschließen:
– Ab sofort besteht ein generelles Verbot für Neuanpflanzungen von Kirschlorbeer.
– Ab dem 01.12.2020 müssen bei Gartenaufgabe vorhandene Kirschlorbeerpflanzen durch den abgebenden Altpächter auf seine Kosten von der Parzelle entfernt werden.
– Ab dem 01.12.2020 wird Kirschlorbeer in den Wertermittlungen nicht mehr berücksichtigt, der scheidende Pächter erhält keine Entschädigung.
– Neuanpflanzungen von Kirschlorbeer im Begleitgrün der Anlagen sind uns ab sofort untersagt.

Wir bitten um Beachtung.

Der Vorstand

Was muss ein Pächter beachten und wissen, wenn er seinen Garten kündigen möchte:

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Haben bei Eheleuten oder Lebensgemein- schaften beide Partner den Pachtvertrag unterzeichnet, muss auch die Kündigung von beiden unterschrieben sein!

Der/die Pächter kann/können das Pachtverhältnis mit einer Frist von drei Monaten   jeweils zum 31. Oktober eines jeden Jahres kündigen. Das heißt, dass die Kündigung spätestens am 31. Juli des betreffenden Jahres dem Verein vorliegen muss.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt die Wertermittlung des Gartens zeitnah.

Wenn es einen geeigneten Interessenten von der aktuellen passiven Mitgliederliste gibt, kann die Wertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen auch vor Ende der Kündigungsfrist erfolgen.

Sollte sich von der passiven Mitgliederliste kein Interessent finden und der/die Pächter vor Ablauf der Kündigungszeit dem Verein einen geeigneten Nachpächter benennen kann/können, der geeignet und bereit ist, die passive Mitgliedschaft zu beantragen, ohne den genauen Abfindungsbetrag zu kennen, kann die Wertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen ebenfalls vor Ende der Kündigungsfrist durchgeführt werden.

Der Abfindungsbetrag setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:

–     Wertermittlung (Bäume, Kulturen und Anlagen, eventuell abzgl. Auflagen)

–     Umlage Stromversorgung

–     Umlage Zentraltoilettenanlage

–     Laubenkauf

–     private Abfindung (ermittelt der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem/den Vorpächter/n)

Aus den vorgenannten Daten wird ein Verhandlungsprotokoll erstellt, das zunächst von dem/den Vorpächter/n und anschließend von dem/den Nachpächter/n zu unter- zeichnen ist.

Der so ermittelte Abfindungsbetrag ist vom Nachpächter gemäß Protokoll ausschließlich    auf das Konto des Vereins zu überweisen!

Nebenabreden jeglicher Art zwischen Vor- und Nachpächter sind nicht zulässig!!!

Nach Eingang der Abfindungssumme auf dem Vereinskonto erfolgt der Abschluss des      Pachtvertrages mit dem Nachpächter. Nach Unterzeichnung erhält der Vorpächter eine      detaillierte Endabrechnung, der ein Verrechnungsscheck über den Endbetrag beiliegt.

Der Vorstand | Februar 2023

Liebe Gartenfreunde,

links vom Tor unserer Werkstatt/Garage haben wir einen neuen abschließbaren Schaukasten angebracht.

Dieser Schaukasten im Sinne einer Pinnwand soll in einem ersten Schritt Angebote unserer Pächter aufnehmen, die etwas zu verschenken oder zu tauschen haben. Dabei sollte es sich hauptsächlich um Gegenstände für den Gartengebrauch handeln. Werbung, für welches Produkt oder Dienstleistung etc. auch immer, ist dagegen nicht erwünscht.

Entsprechende „Inserate“ nehmen wir ab sofort gerne in schriftlicher Form (natürlich auch mit Bild) entgegen. Dies kann durch Abgabe während der Öffnungszeiten unserer Werkstatt und des Büros erfolgen, durch Einwurf in unseren Vereinsbriefkasten oder auch per mail an info@kgv-hohe-birk.de.

Wir werden die eingereichten Angebote zeitnah auf Eignung prüfen und gegebenenfalls im Schaukasten für ca. 2 Wochen aushängen. Nach diesem Zeitraum werden die Aushänge ohne weitere Mitteilung von uns entfernt.

Der Vorstand

Schließen der Tore

Liebe Gartenfreunde,

bekanntermaßen werden Sie als Pächter gebeten, bei Einbruch der Dunkelheit die Tore bei unseren Parkplätzen zu schließen und auch abzuschließen. Dies unabhängig davon, ob sich zu dem Zeitpunkt noch Fahrzeuge auf dem Parkplatz befinden. Jeder unserer Pächter hat bei Eingehen des Pachtvertrages einen Schlüssel erhalten, um die Tore zu öffnen oder zu verschließen.

Angesichts der in den letzten Wochen leider wieder zu verzeichnenden Einbruchsversuche in unserer Gartenanlage und deren Lauben möchten wir noch einmal an Sie alle appellieren, sich der Mühe zu unterziehen, die Zugangstore bei Einbruch der Dunkelheit immer abzuschließen. Auch schon vorher kann eine Verriegelung vorgenommen werden, sofern sich keine Fahrzeuge mehr auf dem Parkplatz befinden.

Mit dieser Vorgehensweise können wir letztendlich Einbruchsversuche zwar nicht gänzlich verhindern, aber immerhin deutlich erschweren.

Der Vorstand | Essen, 25.01.2023

Liebe Gartenfreunde,

wir und wohl auch Sie als Pächter konnten sicherlich feststellen, dass sich seit Einführung der neuen Schranke die Situation auf unserem Hauptparkplatz insbesondere zu den Stoßzeiten deutlich entspannt hat.

Daher wollen wir für diese Gartensaison bzw. bis zum 31. August dieses Jahres an den unverändert gültigen Zeiten, an denen die Schranke geschlossen ist, festhalten:
– an Feiertagen
– an Brückentagen (z.B. wenn ein Feiertag auf einen Dienstag fällt, ist die Schranke auch am Montag davor geschlossen)
– an jedem Donnerstag ab ca. 13.00 Uhr bis zum nächsten Montag ca. 9.00 Uhr

Wir bedanken uns bei allen Pächtern ganz herzlich für Ihre Bereitschaft, die Schranke nach der Durchfahrt wieder zu schließen und nicht offen zu lassen.

Bitte beachten Sie auch den zweiten Aushang bzgl. der Schranke vom gleichen Tag.

Der Vorstand